Bürgschaften

Wenn der Staat als Bürge einspringt

Förderdarlehen sind banküblich zu besichern, z.B. durch Grundschulden, Sicherungsübereignung von Maschinen, Bürgschaften (einschließlich Bürgschaften von Bürgschaftsbanken oder Kreditgarantiegemeinschaften). Form und Umfang der banküblichen Sicherheiten werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen Kreditnehmer und Hausbank vereinbart.

Üblicherweise übernimmt die Hausbank gegenüber der Förderbank die volle Haftung für die Rückzahlung der Kredite. Bei nicht ausreichenden Sicherheiten des Antragstellers kann die Hausbank bei der Förderbank eine Haftungsfreistellung (bis zu 80%) beantragen. In diesem Fall haftet die Hausbank gegenüber dem Förderbank nur mehr für einen bestimmte Teil des Förderdarlehens (z.B. 20%).

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, dem Gläubiger gegenüber für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Dritten (Hauptschuldner) einzustehen. Der Bürge ist zur Zahlung verpflichtet, wenn der Hauptschuldner bei Fälligkeit die verbürgte Verbindlichkeit nicht bezahlt. Als Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft für den Mittelstand übernehmen Bürgschaftsbanken Ausfallbürgschaften für kurz-, mittel- und langfristige Kredite.

Öffentliche Bürgschaften / Haftungsfreistellungen helfen gewerblichen Unternehmen, denen z.B. für ein betriebswirtschaftlich sinnvolles Investitionsvorhaben wegen fehlender Sicherheiten kein oder kein ausreichender Kredit gewährt werden würde, das Vorhaben durchzuführen.